BERATUNGSBESUCHE NACH § 37 Abs. 3 SGB XI

Haben Sie sich für die Variante Pflegegeld entschieden, sind Sie nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, in einem bestimmten Turnus einen Beratungsbesuch  zur Qualitätssicherung der Pflege, von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.



Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad:



Pflegegrad 1 = halbjährlich (freiwillig)

Pflegegrad 2 +3  = halbjährlich

Pflegegrad 4 +5 = vierteljährlich



Die Beratungsbesuche sind für Sie kostenfrei! 

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